Kommunen müssen ab dem 01.01.2018 nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (EGovG) den elektronischen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg eröffnen. Dies muss zusätzlich durch ein De-Mail-Postfach geschehen.

Auf diesem Wege muss dann auch möglich sein, auch elektronische Widersprüche entgegenzunehmen.Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) hat in seinem Schnellbrief 307/2017 das Thema aufgegriffen und gibt Erläuterungen mit Anlagen zu den einzelnen Punkten:

  • Eröffnung eines elektronischen Zugangs für die Übermittlung von Dokumenten
  • Formulierungsempfehlungen für eine Rechtsbehelfsbelehrung bei einer elektronischen Widerspruchs- und Klageerhebung
  • Ankündigung aktualisierter Runderlass am 22.12.2017 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (mit Quellenhinweis)

Der Schnellbrief 307/2017 ist über die Homepage des Städte und Gemeindebundes unter

https://www.kommunen-in-nrw.de/

oder unter der Verlinkung

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/schnellbriefe/detailansicht/dokument/27473.html?cHash=220998f838fdf65a84ab93efcfc51a2f

abrufbar.

-s. auch Rubrik “Rechtsvorschriften / Was wird sich ändern“-

E-Government-Gesetz: Rechtsbehelfsbelehrung und elektronische Widerspruchserhebung