In einem Schreiben des MHKGB Nordrhein-Westfalen an den StGB NRW wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine pauschale Ablehnung der Bearbeitung von Amtshilfeersuchen unter Berufung auf § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auch in der gegenwärtigen Corona-Pandemie nicht ohne Weiteres erfüllt sind. Näheres finden Sie unter der Rubrik  “Veröffentlichungen” (Anmeldung erforderlich).

Ablehnung der Bearbeitung von Amtshilfeersuchen unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG NRW)