Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Vorstandsmitglieder des Fachverbandes sind in den letzten Tagen vermehrt auf die Gebührenerhöhung bezüglich der Vollstreckungsgebühren und des Wegegeldes angesprochen worden. Mit Wirkung vom 01.12.2021 wurde die VO VwVG NRW geändert und die Gebühren in der Verwaltungszwangsvollstreckung angehoben.

Wesentliche Änderungen:

– der Mindestbetrag der Pfändungsgebühr (§ 11 VO VwVG NRW), der Versteigerungs- und Verwertungsgebühr (§ 12 VO VwVG NRW), sowie der Wegnahmegebühr (§ 13 VO VwVG NRW), wird auf 25,00 Euro angehoben.

– das Wegegeld (§ 21 VO VwVG NRW)neu gestaffelt ab 3,25 Euro

– § 12 wird um Absatz 1a ergänzt und enthält Regelungen zum unbeweglichen Vermögen. Die Eintragung einer Sicherungshypothek, sowie das Zwangsversteigerungs- und das Zwangsverwaltungsverfahren werden gebührenpflichtig.

– die Gebührenberechnungen gelten auch bei Maßnahmen im elektronischen Verfahren.

Aus aktuellem Anlass verweisen wir daher auf die entsprechenden Internetseiten:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352

Änderungen zum 01.12.2021:

http://GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 84 vom 14.12.2021 Seite 1345 bis 1408 | RECHT.NRW.DE

Gültige Fassung ab 01.12.2021

http://SGV Inhalt : Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG – VO VwVG NRW) | RECHT.NRW.DE

Ihr Landesvorstand NRW e.V.

Hinweis auf die Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG – VO VwVG NRW)
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