Zum 01.01.2018 wird die Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 26. November 2012 – 1518 – I. 193 -und Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 56 – 36.06.18. – und des Finanzministeriums – H 2090 – 2/13 – II B 3 – „Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 23. November 2012 (MBl. NRW. S. 720) geändert.

Zu den Änderungen gelangen Sie über den nachstehenden Link:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16787

Von dort aus gelangen Sie auch über eine Verlinkung zur ursprünglichen Allgemeinen Verfügung aus 2012.

Alternativ finden Sie die “Allgemeine Verfügung und den Allgemeinen Runderlass” sowie die “Änderungen zum 01.01.2018” als PDF-Dateien unter der Rubrik “Rechtsvorschriften / Was wird sich ändern”.

Änderung der Allgemeinen Verfügung und des Gemeinsamen Runderlasses – Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen