Kommunen müssen ab dem 01.01.2018 nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (EGovG) den elektronischen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg eröffnen. Dies muss zusätzlich durch ein De-Mail-Postfach geschehen.
Auf diesem Wege muss dann auch möglich sein, auch elektronische Widersprüche entgegenzunehmen.Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) hat in seinem Schnellbrief 307/2017 das Thema aufgegriffen und gibt Erläuterungen mit Anlagen zu den einzelnen Punkten:
- Eröffnung eines elektronischen Zugangs für die Übermittlung von Dokumenten
- Formulierungsempfehlungen für eine Rechtsbehelfsbelehrung bei einer elektronischen Widerspruchs- und Klageerhebung
- Ankündigung aktualisierter Runderlass am 22.12.2017 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (mit Quellenhinweis)
Der Schnellbrief 307/2017 ist über die Homepage des Städte und Gemeindebundes unter
https://www.kommunen-in-nrw.de/
oder unter der Verlinkung
abrufbar.
-s. auch Rubrik “Rechtsvorschriften / Was wird sich ändern“-
E-Government-Gesetz: Rechtsbehelfsbelehrung und elektronische Widerspruchserhebung