Das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 16.10.19 mitgeteilt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW wegen Verstoßes gegen (neues) Bundesrecht in § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO unanwendbar geworden ist. Der Fachverband hatte diesbezüglich bereits Kontakt zum Ministerium des Inneren und zum Städte- und Gemeindebund aufgenommen. Der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW hat sich jetzt in seinem Schnellbrief 320/2019 vom 03.12.2019 und mit einer Stellungnahme (Anlage zum Schnellbrief) gegenüber dem IM NRW dazu geäußert.

Schnellbrief und Anlagen finden sie auf der Internetseite des StGB NRW: www.kommunen.nrw 
oder über den Link: https://www.kommunen.nrw/index.php?id=98&tx_stgb_stgbdocuments[document]=30023&no_cache=1

 

Erlass des Innenministeriums zu § 5 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW Schnellbrief 320/2019 des StGB NRW