Das Innenministerium teilt in Beantwortung der Anfrage des Fachverbandes zur Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW mit, dass nach der Änderung des § 30 AO und auch unter Beachtung des Urteils des OVG Münster vom 06.11.18 – 15 A 2638/17 und festzustellen ist,  dass eine gesetzliche Änderung auf Landesebene nicht ausreicht, um den Rechtszustand vor der bundesgesetzlichen Änderung (§ 30 AO) wiederherzustellen. Erforderlich dafür wäre eine Änderung der Abgabenordnung oder des Gewerbesteuer- und Grundsteuergesetzes.

Es ist zunächst beabsichtigt, § 5 Absatz 1 Satz 2 VwVG NRW an die neue Rechtslage anzupassen.

Auf eine Anpassung des Bundesrechts soll auf Initiative des Städte- und Gemeindebundes NRW durch den Bundesverband des Städte- und Gemeindebundes zeitnah hingewirkt werden.

Innenministerium beantwortet Anfrage des Fachverbandes zur Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW mit