Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hat in seinem Schnellbrief 444/2020 auf die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderung des § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung durch Art. 21 Nr. 2 Buchst. a JStG 2020-E hingewiesen.

Danach sollen die kommunalen Vollstreckungsbehörden dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen aus Vollstreckungsverfahren bei Realsteuern zukünftig wieder für die Vollstreckung anderer gemeindlicher Forderungen nutzen können.

Bestandteil der Stellungnahme ist die Anwendung von § 249 Abs. 2 Satz 2 AO wodurch mit der vorgesehenen Änderung des § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung durch Art. 21 Nr. 2 Buchst. a JStG 2020-E die kommunalen Vollstreckungsbehörden dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen aus Vollstreckungsverfahren bei Realsteuern zukünftig wieder für die Vollstreckung anderer gemeindlicher Forderungen nutzen können.

Den Schnellbrief mit Anlagen kann über die Internetseite des SrGB NRW unter

https://www.kommunen.nrw

abgerufen werden

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Referenten- Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020